Satzung

Boulefreunde Brühl Satzung (Stand: April 2011)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Boulefreunde Brühl“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Brühl.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt unmittelbar und ausschließlich die Pflege und Förderung des Boulesports durch die Organisation des Spielbetriebs, sportliche Betreuung und Unterstützung seiner Mitglieder, vornehmlich der Jugend und durch Beaufsichtigung ihrer sportlichen Disziplin.
Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1999
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Eintritt und
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Hierüber
entscheidet der Gesamtvorstand in einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt, auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes
b) durch Ausschluß, auf Antrag in der Mitgliederversammlung
c) auf Beschluß der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit,
d) bei Nichtzahlung eines fälligen Jahresbeitrages bis zum 31. Januar des der Fälligkeit folgenden Jahres.
§ 6 Organe
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Schatzmeister/in und bis zu 3 Beisitzer/innen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal, bis zum 30.11. eines jeden Jahres schriftlich, unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuladen. Der Wahrung der schriftlichen Form entsprechen Brief und, so der Empfänger über die entsprechende Einrichtung verfügt, die telekommunikative Übermittlung. Eine elektronische Signatur ist im letzteren Fall nicht erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn wenigstens 3/10 der Mitglieder anwesend sind.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
oder
b) ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl des Vorstandes sowie zweier Revisoren, die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichts sowie des Berichts der Revisoren, die Entlastung des Vorstandes und die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages für das jeweilige Kalenderjahr.
Den Vorsitz führt der /die Vorsitzende und in seinem Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in.
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von jedem Mitglied ist ein Beitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 31.März des Jahres zu zahlen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit den für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnissen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Brühl, die es unmittelbar zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.
Nach oben scrollen
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner